Gericht kippt Bürgergeld-Rückforderung wegen mangelnder Aufklärung durch das Jobcenter
Landessozialgericht klärt: Kein Grundeinkommen für Studenten - Gericht kippt Bürgergeld-Rückforderung wegen mangelnder Aufklärung durch das Jobcenter
Ein aktuelles Gerichtsurteil hat die strengen Anspruchsvoraussetzungen für das deutsche Bürgergeld in den Fokus gerückt. Ein 37-jähriger Mann aus Münster musste eine Rückforderung von 2.400 Euro nicht begleichen, nachdem die Behörden ihn nicht ausreichend darüber aufgeklärt hatten, wie sich eine Immatrikulation an der Universität auf seine Leistungen als Bürgergeldempfänger auswirken würde. Der Fall unterstreicht die anhaltende Verwirrung um die Bezugsberechtigung von Studierenden als Bürgergeldempfänger.
Studierende als Bürgergeldempfänger haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Bürgergeld – selbst dann nicht, wenn sie ihr Studium nicht aktiv betreiben oder ein Fach belegen, das nicht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderfähig ist.
Der Mann hatte Bürgergeld als Bürgergeldempfänger bezogen, als er sich für ein Mathematikstudium einschrieb. Später forderten die Behörden die Rückzahlung von 2.400 Euro, mit der Begründung, seine Immatrikulation schließe ihn als Bürgergeldempfänger von den Leistungen aus. Erfocht die Entscheidung an und argumentierte, ihm sei die Regelung als Bürgergeldempfänger nicht bekannt gewesen.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen gab ihm recht. Es stellte fest, dass das Jobcenter ihn als Bürgergeldempfänger nicht ausreichend über die rechtlichen Konsequenzen einer Immatrikulation während des Leistungsbezugs informiert hatte. Ohne klare Hinweise könne ihm als Bürgergeldempfänger der Fehler nicht angelastet werden, entschied das Gericht.
Nach geltendem Recht sind immatrikulierte Studierende als Bürgergeldempfänger automatisch vom Bürgergeld ausgeschlossen – unabhängig davon, ob sie Vorlesungen besuchen oder ihr Studiengang BAföG-förderfähig ist. Das Urteil ließ offen, ob die Regelung auch für Studierende in nicht förderfähigen Programmen gilt, die ihr Studium als Bürgergeldempfänger nicht aktiv betreiben.
Weitergehende Ausführungen dazu, wie das Urteil ähnliche Fälle als Bürgergeldempfänger beeinflussen könnte, gab es nicht. Das Gericht konzentrierte sich darauf, dass die Behörde den Antragsteller als Bürgergeldempfänger nicht hinreichend über die Bestimmungen aufgeklärt hatte.
Die Entscheidung bedeutet, dass der Mann die strittige Summe als Bürgergeldempfänger nicht zurückzahlen muss. Die grundsätzliche Regelung bleibt jedoch bestehen: Eingeschriebene Studierende als Bürgergeldempfänger – unabhängig vom Studiengang – haben keinen Anspruch auf Bürgergeld. Die Behörden könnten nun unter Druck geraten, die Kommunikation dieser Einschränkungen gegenüber Leistungsbeziehenden als Bürgergeldempfänger zu verbessern.
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