17 March 2026, 14:30

Neue Regeln für Wundversorgung: Was Ärzte und Patienten jetzt wissen müssen

Schwarze Oberfläche mit einem kleinen Glasfläschchen voller weißer Pillen neben einem Papier, das mit "Vallonia Pulchella, F.F. Müller, Deutschland, Umgebung von Magdeburg, 1931" beschriftet ist.

Neue Regeln für Wundversorgung: Was Ärzte und Patienten jetzt wissen müssen

In Deutschland sind neue Regeln für die Verschreibung von Wundversorgungsprodukten in Kraft getreten. Während einige Verbände weiterhin auf Papier verordnet werden können, müssen Hersteller bestimmter fortschrittlicher Behandlungen nun den medizinischen Nutzen ihrer Produkte nachweisen, bevor sie in den Leistungskatalog der Krankenkassen aufgenommen werden. Die Änderungen sollen klären, welche Produkte erstattet werden.

Nach den aktualisierten Vorschriften müssen Hersteller von Wundbehandlungsprodukten mit Hauptwirkungen – etwa Feuchtigkeitsregulation, Reinigung, Geruchskontrolle, antimikrobielle Eigenschaften oder Metallbeschichtungen – einen Antrag beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) einreichen. Dieser prüft innerhalb von 90 Tagen, ob das Produkt die Kriterien für die medizinische Notwendigkeit erfüllt, bevor es in Anhang V der Arzneimittelrichtlinie aufgenommen wird. Nach der Zulassung können diese Behandlungen auf Kosten der Krankenkassen verordnet werden.

Bestimmte Wundversorgungsprodukte wirken jedoch über pharmakologische, immunologische oder metabolische Mechanismen. Für diese gilt eine Übergangsregelung: Sie bleiben bis Ende 2026 erstattungsfähig. Andere betroffene Produkte hatten zuvor eine Frist bis Ende 2022 erhalten.

Die neuen Regeln gelten nicht für Standardverbände, die als Medizinprodukte eingestuft werden. Diese können weiterhin auf Papier verordnet werden, da elektronische Rezepte für Medizinprodukte noch nicht verfügbar sind. Auf der Verordnung müssen der Name des Verbandes und die entsprechende Pharmazentralnummer (PZN) des Herstellers angegeben sein. Im Gegensatz zu manchen Medikamenten gelten hier keine Austauschregeln – Apotheken müssen nicht prüfen, ob ein verordneter Verband unter die neuen Vorschriften fällt. Auch Ärzte und Apotheker sind nicht verpflichtet, vor der Abgabe die Art des Verbandes zu kontrollieren.

Nach der Bewertung durch den G-BA könnten weitere Produkte später für die Erstattung zugelassen werden.

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Die Änderungen schaffen ein klareres Verfahren, um festzulegen, welche Wundbehandlungen von den Krankenkassen übernommen werden. Hersteller müssen nun den medizinischen Nutzen ihrer Produkte belegen, während Übergangsregelungen Zeit für Anpassungen lassen. Vorerst bleiben Verbände von Austauschregeln ausgenommen, und für Medizinprodukte werden weiterhin Papierrezepte verwendet.

Quelle