Klinik muss Rezeptkosten für toten Krebspatienten selbst zahlen
Bayerische Krebsklinik muss Kosten für Rezept eines verstorbenen Patienten erstatten
Ein Krebszentrum in Bayern wurde verurteilt, die Kosten für ein Medikament zu übernehmen, das 17 Tage nach dem Tod eines Patienten verschrieben worden war. Das Sozialgericht München entschied, dass die Verordnung ungültig war und nicht mit der Krankenkasse abgerechnet werden durfte.
Im konkreten Fall ging es um Pamorelin, ein injizierbares Präparat zur Behandlung von Prostatakrebs. Die Klinik hatte das Medikament verschrieben, obwohl der Patient fast drei Wochen zuvor verstorben war. Die Krankenkasse entdeckte den Fehler später und forderte eine Rückerstattung.
Das Gericht betonte, dass Ärzte nach dem Tod eines Patienten keine Leistungen – weder Rezepte noch medizinische Berichte – in Rechnung stellen dürfen. Zwar erkannte es die finanziellen Belastungen an, unter denen Onkologen stehen, verwies jedoch darauf, dass eine bessere Praxisorganisation den Fehler hätte vermeiden können. Eine rechtzeitige Aktualisierung über die elektronische Patientenakte (ePA) hätte die Klinik möglicherweise früher warnen können.
Die ePA wurde 2021 in Deutschland eingeführt, um den Datenaustausch im Gesundheitswesen zu verbessern. Onkologische Zentren, auch in Bayern, profitieren davon – etwa durch schnelleren Zugriff auf Behandlungsverläufe und weniger Medikationsfehler. Dennoch bleibt die Nutzung gering: Bis 2026 setzten nur 45 Prozent der Fachzentren die ePA ein, unter anderem wegen hoher Kosten, Datenschutzbedenken und Schulungsdefiziten.
Mit dem Urteil muss die Klinik die Rezeptkosten tragen. Der Fall zeigt zudem, wie wichtig zuverlässige Sterbefallmeldungen in medizinischen Systemen sind. Elektronische Akten könnten solche Abrechnungsfehler verhindern – doch für eine flächendeckende Einführung müssen die bestehenden Hürden überwunden werden.






