20 March 2026, 14:29

Apotheke in Hessen wehrt sich gegen 4.000-Euro-Rückforderung der IKK classic

Schwarzes und wei├čes Foto einer vintage Apotheken-Inneneinrichtung mit einer Theke, Schüben, einer Leiter, Regalen mit Beh├Ąltern und Text überall.

Apotheke in Hessen wehrt sich gegen 4.000-Euro-Rückforderung der IKK classic

Eine Apotheke in Hessen wehrt sich gegen eine Rückforderungsforderung in Höhe von 4.033,99 Euro von der Krankenkasse IKK classic. Streitpunkt sind fehlende Chargennummern bei sieben Rezepten, darunter ein hochpreisiges Medikament. Der Inhaber besteht darauf, dass alle Vorgaben korrekt eingehalten wurden, und hat offiziellen Widerspruch eingelegt.

Der Fall verdeutlicht die anhaltenden Spannungen zwischen Apotheken und Krankenkassen bei der Einhaltung der elektronischen Meldepflicht für Chargennummern.

Ausgelöst wurde der Konflikt durch eine Routineprüfung der IKK classic. Dabei identifizierte die Kasse sieben Rezepte – fünf davon zwischen November 2024 und Januar 2025 ausgestellt –, bei denen die Chargennummern angeblich in den Abrechnungsdaten fehlten. Ein Präparat, die Taltz-80-mg-Injektionslösung, macht dabei fast 4.000 Euro der Rückforderung aus.

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Die IKK classic wirft der Apotheke vor, die Chargennummern bei Abholbestellungen nicht übermittelt zu haben. Die Apotheke hingegen betont, dass alle erforderlichen Daten im Pharmatechnik-Bestandsführungssystem erfasst wurden. Eine interne Überprüfung der Abläufe habe keine Unregelmäßigkeiten ergeben, so der Inhaber.

Unterstützt vom Hessischen Apothekerverband hat der Inhaber formellen Widerspruch eingelegt. Der Streit spiegelt die branchenweiten Herausforderungen wider, die seit der schrittweisen Einführung der Chargennummern-Meldepflicht in Deutschland bestehen. Diese begann 2013/2014 mit einem Pilotprojekt, wurde 2019 auf risikoreiche Arzneimittel ausgeweitet und ist seit 2022 für alle verschreibungspflichtigen Medikamente aufgrund von EU-Anti-Fälschungsrichtlinien verbindlich.

Die Apotheke argumentiert, dass ihre Teilnahme am SecurPharm-System den gesetzlichen Anforderungen genüge. Die Krankenkasse hingegen besteht darauf, dass die fehlenden Daten die Rückforderung rechtfertigen.

Die zuständigen Behörden werden nun den Widerspruch prüfen. Sollte diesem stattgegeben werden, könnte die Rückforderung reduziert oder zurückgenommen werden. Das Ergebnis könnte Präzedenzcharakter für ähnliche Streitfälle zur Chargennummern-Meldung im deutschen Apothekensektor haben.

Der Fall unterstreicht zudem den administrativen Aufwand, dem sich Apotheken gegenübersehen, um die vollständige Einhaltung der Serialisierungsvorschriften zu gewährleisten.

Quelle