Skiausflug als Dienstreise? Gericht entscheidet gegen Geschäftsführer nach Unfall
Grzegorz LoosUrteil aus Niedersachsen: Skifahren ist kein Geschäftsreise - Kein Arbeitsunfall - Skiausflug als Dienstreise? Gericht entscheidet gegen Geschäftsführer nach Unfall
Urteil aus Niedersachsen: Skiausflug ist keine Dienstreise – kein Arbeitsunfall
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Ein Skiunfall eines Geschäftsführers während einer vom Unternehmen organisierten Reise wurde als privater Vorfall und nicht als Arbeitsunfall eingestuft. Das Sozialgericht Hannover bestätigte 2023 die Entscheidung der Unfallversicherung und wies den Antrag auf Entschädigung für einen Betriebsunfall ab. Im Mittelpunkt des Falls stand die Frage, ob die Reise beruflichen oder privaten Zwecken diente.
Der Vorfall ereignete sich während eines viertägigen Ausflugs nach Österreich mit dem Titel „Skitour 2023“. Die Einladung beschrieb die Veranstaltung als „ein paar entspannte Urlaubstage“, was von Anfang an auf ein freizeitorientiertes Programm hindeutete. Zwar wurde die Reise von einem anderen Unternehmen organisiert, doch der Geschäftsführer war der einzige Mitarbeiter seiner Firma, der eingeladen war.
Alle geplanten beruflichen Präsentationen wurden abgesagt, sodass die Teilnehmer jeden Morgen frei über ihre Aktivitäten entscheiden konnten. Der Kläger schloss sich einer Skigruppe an und zog sich bei einem Sturz einen Beinbruch zu. Die Unfallversicherung argumentierte, dass das Skifahren ohne berufliche Verpflichtungen rein privater Natur gewesen sei.
Das Sozialgericht stimmte zu und urteilte, dass die Reise keine beruflichen Pflichten umfasste. Folglich blieb die Ablehnung der Versicherung bestehen, und der Antrag des Geschäftsführers wurde abgewiesen.
Das Urteil bestätigt, dass der Unfall nicht unter den Schutz von Arbeitsunfällen fällt. Da während der Reise keine formellen Arbeitsverpflichtungen bestanden, wurde das Skifahren als private Tätigkeit eingestuft. Die Entscheidung zieht eine klare Trennlinie zwischen beruflichen und Urlaubsveranstaltungen in solchen Fällen.






