05 February 2026, 03:15

Gericht stoppt Leistungsstreichung für afghanischen Asylbewerber in Niedersachsen-Bremen

Ein altes Buch mit einer detaillierten Karte von Irland, das Landkreise und Regionen zeigt und von begleitendem Text umgeben ist.

Gericht stoppt Leistungsstreichung für afghanischen Asylbewerber in Niedersachsen-Bremen

Ein Gericht in Niedersachsen-Bremen hat die Streichung von Leistungen für einen afghanischen Asylbewerber vorläufig gestoppt und dabei rechtliche Bedenken geltend gemacht. Die Entscheidung fällt nach dem Entzug der finanziellen Unterstützung für den Mann, der aus Afghanistan nach Deutschland kam. Sein Fall wirft nun die Frage auf, wie sich nationale Regelungen und europäische Asylvorschriften zueinander verhalten.

Der 1996 geborene Afghane reiste im April 2024 mit einem polnischen Schengen-Visum nach Deutschland ein und beantragte umgehend Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte seinen Antrag jedoch als unzulässig ab. Gemäß der Dublin-III-Verordnung ordnete Deutschland seine Abschiebung nach Polen an – jenes Land, über das er erstmals in die EU eingereist war.

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Polen nimmt seit Mitte 2023 jedoch keine Rückübernahmen mehr an. Als Gründe werden ein überlastetes Asylsystem, Sicherheitsrisiken durch Russland und Belarus sowie die anhaltende Migrationskrise an der belarussischen Grenze genannt. Da bis Anfang 2026 keine Wiederaufnahme der Überstellungen absehbar ist, scheiterten zwei Abschiebeversuche, nachdem der Mann nicht auffindbar war. Die Behörden verlängerten die Abschiebefrist bis Dezember 2025.

Bis November 2024 erhielt der Mann reguläre Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Danach wurden nur noch Unterkunft und gelegentliche Sachhilfen gewährt. Er klagte gegen die Kürzung und argumentierte, diese verletze die Menschenwürde sowie deutsches Verfassungsrecht und EU-Recht.

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen gab ihm nun recht. Es verfügte die vorläufige Wiederherstellung der Leistungen mit der Begründung, eine freiwillige Ausreise müsse sowohl rechtlich als auch praktisch möglich sein. Da Dublin-Verfahren freiwillige Rückkehren kaum zulassen, hielt das Gericht den Leistungsentzug vorerst für unbegründet. Zudem verwies es auf ungeklärte Fragen zu Mindestlebensstandards gemäß der EU-Aufnahmerichtlinie.

Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bleibt möglich, um diese rechtlichen Lücken zu klären.

Die Entscheidung bedeutet, dass der Antragsteller vorerst weiterhin Leistungen erhält, während sein Fall geprüft wird. Gleichzeitig unterstreicht sie die generellen rechtlichen Unsicherheiten bei der Unterstützung von Asylbewerbern, wenn Abschiebungen auf unbestimmte Zeit blockiert sind. Die Behörden stehen nun vor der Herausforderung, nationale Vorgaben und EU-Verpflichtungen in ähnlichen Fällen in Einklang zu bringen.