Bundesfinanzhof kippt Gewerbesteuer für Landwirte mit Hofläden
Landwirt verkauft Fleisch und Milch im Hofladen – Finanzamt verlangt Gewerbesteuer
Teaser: Landwirte verkaufen in ihren eigenen Hofläden landwirtschaftliche Erzeugnisse – vor allem Fleisch und Milchprodukte.
18. Dezember 2025, 06:30 Uhr
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs bringt Klarheit, wie Einnahmen aus Hofläden besteuert werden müssen. Die Richter kippten damit frühere Bewertungen, die solche Umsätze als gewerblich und nicht als landwirtschaftlich einstufen wollten. Die Entscheidung betrifft Landwirte, die sowohl selbst erzeugte Ware als auch zugekaufte Produkte direkt an Kunden verkaufen.
Im Mittelpunkt des Falls stand ein Hofladen, in dem Landwirte eigenes Fleisch und eigene Milchprodukte neben anderen eingekauften Artikeln anboten. Das Finanzamt hatte zunächst argumentiert, dass die Verkäufe als gewerbliche Tätigkeit gelten müssten, wenn weniger als 40 Prozent der Waren selbst produziert wurden. Nach dieser Auffassung wären die Erlöse aus zugekauften Produkten der regulären Besteuerung unterworfen – und nicht den pauschalen Mehrwertsteuerregeln für Landwirtschaftsbetriebe.
Das Urteil schafft nun klarere Vorgaben für Landwirte mit eigenem Laden. Einnahmen aus selbst erzeugten Produkten bleiben als landwirtschaftliche Erträge steuerbegünstigt und unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Wer ein gemischtes Sortiment anbietet, muss künftig strengere rechtliche Grenzen für die Einstufung als Gewerbebetrieb beachten.






